Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für den Kauf bzw. Verkauf von Trauben, Maische, Most und Wein

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr des Weinkommissionärs sowohl mit dem Käufer (mit „Käufer“ ist der Auftraggeber des Weinkommissionärs, der Kommittent gemeint), wie dem Verkäufer (mit „Verkäufer“ ist in der Regel der Winzer gemeint), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind unwirksam.
     
  2. Die Preise verstehen sich in Euro, sofern keine andere Währung angegeben ist, ohne Verpackung ab Keller des Verkäufers, zuzüglich einer Einkaufprovision. Ortsübliche Füllkosten trägt der Käufer. Der Käufer hat Trauben, Maische oder Most sofort, Wein spätestens sechs Wochen nach Kaufabschluss abzunehmen und bei Abnahme zu bezahlen. Werden Bezug oder Bezahlung nicht fristgerecht vorgenommen, so hat der Verkäufer den Kommissionär schriftlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verzug geht die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über.
     
  3. Lagerung ab Verkaufsabschluss erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Bei Eintritt von Kälte oder Hitze, die den Wein gefährden können, besteht auch bei fest zugesagten Terminen keine Verpflichtung zum Versand. Wird trotzdem versendet, insbesondere wenn der Käufer es ausdrücklich verlangt, so trägt der Käufer die Gefahr.
     
  4. Dem Weinkommissionär wird seitens des Käufers und Verkäufers derart Kundenschutz gewährt, dass
    a) der Käufer und Verkäufer verpflichtet sind, über etwaige spätere direkte Abschlüsse mit dem Verkäufer bzw. Käufer dem Weinkommissionär Auskunft zu erteilen, und
    b) der Weinkommissionär auch für alle diese späteren Direktgeschäfte die übliche Provision zu beanspruchen hat. Der Kundenschutz wird auf zwei Jahre nach der letzten Geschäftsvermittlung befristet.
     
  5. Eigentumsvorbehalt
    a) Der Weinkommissionär (vgl. unten zu Buchstabe b) behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Kaufpreis von dem Käufer vollständig bezahlt ist, gegebene Wechsel und Schecks eingelöst und alle bisher entstandenen oder künftig entstehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich zur Kreditbeschaffung des Käufers, etwa vom Weinkommissionär gegebener Papiere, geregelt sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Weinkommissionärs in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist und bei Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte nicht der Nämlichkeitsnachweis geführt werden muss. Verpfändung des Weines oder Sicherungsübereignung zu Gunsten dritter Personen sind so lange unzulässig. Von Pfändungen ist dem Weinkommissionär unverzüglich Mitteilung zu machen.
    b) Bis zur Zahlung des Kaufpreises durch den Kommissionär besteht Vorbehaltseigentum des Verkäufers. Für den Fall, dass Verkäufer und Käufer direkt miteinander in Verbindung treten und der Verkäufer sich nicht das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält oder das Eigentumsrecht des Verkäufers durch Zahlung seitens des Weinkommissionärs untergeht, so gilt ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Kommissionärs mit folgender Maßgabe als vereinbart:
    Werden Trauben, Most, Maische oder Wein vom Verkäufer dem Kommissionär übergeben, so wird der Kommissionär Eigentümer der Tauben, des Mostes, der Maische oder des Weines mit der Übergabe. Wird der Wein vom Verkäufer direkt dem Käufer übergeben, so erwirbt der Käufer als Beauftragter des Kommissionärs für diesen das Eigentumsrecht an den Trauben, dem Most, der Maische oder dem Wein, den der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für den Kommissionär lediglich aufbewahrt und lagert.
    c) Dasselbe gilt, falls der Kommissionär, auch wenn er als Makler tätig geworden ist, die zur Deckung des Kaufpreises vom Käufer übergebenen Wechsel als Aussteller oder Girant mit unterzeichnet oder in sonstiger Weise, insbesondere durch Bürgschaft oder Diskontierung von Wechseln, für den Kaufpreis haftet; das gilt auch für die Ausstellung von Refinanzierungswechseln (auch Scheck-Wechsel-Geschäft) und Prolongationen. Das Eigentumsrecht erlöscht erst mit der endgültigen Einlösung des Wechsels.
    d) Zahlt der Weinkommissionär den Kaufpreis ganz oder teilweise vor Auslieferung, so geht das Eigentum mit diesem Zeitpunkt auf ihn über. Die Ware wird vom Verkäufer für ihn treuhänderisch verwahrt.
    e) Durch Anreicherung, Bearbeitung oder Abfüllung der Trauben, des Mostes, der Maische oder des Weines wird das Eigentumsrecht nicht berührt. Bei Verarbeitung von Ware, auf der ein Eigentumsvorbehalt ruht, insbesondere zu Wein, Sekt, Wermut, Weinbrand, Essig oder weinhaltigen Getränken, wird der Verarbeiter für den Eigentümer tätig, ohne dass für Leistungen darauf Verpflichtungen entstehen. Der Eigentümer gilt als Hersteller im Sinne des § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Verarbeiter als Verwahrer für den Eigentümer. Bei der Verarbeitung, Bearbeitung, dem Verschnitt oder der Abfüllung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Kommissionär gehörenden Weinen, steht dem Kommissionär der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen, verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Bearbeitung, des Verschnittes oder der Abfüllung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Käufer dem Kommissionär im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, bearbeiteten, verschnittenen oder abgefüllten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
    f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Kommissionär hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung, Bearbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Kommissionär ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung, Bearbeitung, Verschnitt, Abfüllung – zusammen mit nicht dem Kommissionär gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Kommissionär nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Kommissionärs, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Kommissionär, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kommissionär kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    g) Übersteigen die vom Käufer gewährten Sicherheiten die Forderung des Weinkommissionärs um mehr als 10%, so ist auf Verlangen des Käufers der Weinkommissionär verpflichtet, nach seiner Wahl die über diese Deckungsgrenze hinausgehenden Sicherheiten freizugeben. Bestehen die vom Käufer gewährten Sicherheiten in Most (Süßreserve) und Wein, erhöht sich die Deckungsgrenze auf 125%.
    h) Bis zur Zahlung des Kaufpreises durch den Kommissionär an den Verkäufer besteht für den Verkäufer Eigentumsvorbehalt in der unter dieser Nummer 5 festgelegten Form.
     
  6. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten (z.B. Kreditversicherungskosten) gehen zu Lasten des Käufersund sind unverzüglich nach Aufgabe dem Weinkommissionär in bar zu vergüten. Das Gleiche gilt für die auf den Rechnungen gesondert aufgeführte Mehrwertsteuer.
     
  7. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Geltendmachung der Sicherungsrechte, insbesondere die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu werten. Dieser ist vielmehr ausdrücklich zu erklären. Die Sicherungsrechte können schon vor Fälligkeit der Ansprüche des Weinkommissionärs geltend gemacht werden, wenn die Besorgnis besteht, dass der Käufer bei Fälligkeit seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
     
  8. Beanstandungen bei Bezug von Wein im Fass, Trauben, Maische oder Most sind nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Abladen die Ware zu prüfen. Zusammen mit der Beanstandung sind zwei Proben der beanstandeten Ware einzusenden. Das Abladen vom LKW gilt als Annahme der Ware, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.
     
  9. Der Verkäufer sichert zu, dass die verkaufte Ware den geltenden rechtlichen Bestimmungen entspricht.
     
  10. a) Für Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen Verkäufer und Weinkommissionär ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Wohnsitz oder der Ort der betrieblichen Niederlassung des Verkäufers.
    b) Für Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen Weinkommissionär und Käufer ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Wohnsitz oder der Ort der gewerblichen Niederlassung des Weinkommissionärs.
    c) Bei Auslandgeschäften gilt deutsches Recht.
     
  11. Sollten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann als vereinbart, was dem Zweck der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.